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Art. 44 · Mehrlängenzuschlag

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF

1Wird die in § 14 für die einzelnen Zonen bezeichnete Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Mehrlängenzuschlag13

2Bei gestaffelten Fassaden berechnet sich die Mehrlänge nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass von Rückversetzungen. Rückversetzungen, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.