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Art. 42 · Nicht, mässig, stark störende Betriebe

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Nicht, mässig, stark störende Betriebe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitsoder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

3Sexsalons, Spielsalons und ähnliche Betriebe, die übermässige optische, akustische, verkehrsmässige oder ideelle Immissionen verursachen, sind in den Wohn- und Mischzonen untersagt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.