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Art. 18 · Zentrumszone Wildegg, Allgemeines

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

1Die Zentrumszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Eine hohe Nutzungsdichte und -vielfalt wird angestrebt. Zentrumszone Wildegg, Allgemeines

2Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung.

3Die Bauten und Aussenräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gesuchsteller wird angehört.

4Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte sowie das Wohnen.

5Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 1'500 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben sind zulässig. Bei Läden mit Nettoladenflächen über 500 m2 ist ein Verkehrs- und Gestaltungskonzept zu erstellen. Darin ist aufzuzeigen, wie die Anlieferung, die Parkierung und die Fussgängerbereiche in die Gesamtsituation integriert werden. BNO Möriken-Wildegg

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.