Art. 16 · Zone Alt-Wildegg
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
1Der alte Ortskern Wildegg ist in seinem ursprünglichen Gesamtbild soweit als möglich zu erhalten. Dieser Ortsteil ist durch seine architekturhistorisch bedeutenden Einzelbauten und die zugehörigen wertvollen Park- und Gartenanlagen bestimmt. Zone Alt-Wildegg
2Es gilt die gemischte Nutzweise mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben sowie Wohnungen, wobei die bestehenden Gebäude möglichst gemäss ihrer bisherigen Funktion zu nutzen sind. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m2 Nettoladenfläche pro Laden. BNO Möriken-Wildegg
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3Der vorgesehene Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Gebäude weder für sich noch als Bestandteil des Gesamtbildes schutzwürdig oder wenn seine Erhaltung unzumutbar ist. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Gesuchsteller/Grundeigentümer ein Fachgutachten einfordern.
4Lage, Stellung, Ausmasse und Materialien der Neubauten sind nicht vorbestimmt. Sie müssen in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Denkmalpflege festgelegt werden. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: a) Die Wirkung und Stellung schützenswerter Bauten darf durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. b) Eingriffe in die wertvollen Park- und Gartenanlagen müssen behutsam erfolgen. Für die bauliche Dichte ist die Ausnützungsziffer 0.25 ein Richtmass. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen, wenn der Zonenzweck erfüllt bleibt.
5Die durch Parkanlagen und Gärten bestimmten Aussenräume sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindruckes umgestaltet und erneuert werden. Gestattet sind neue Bauten gemäss Abs. 5 und Kleinbauten bis zu 15 m2 Grundfläche wie Schöpfe, Gartenlauben, Kleintierställe, etc.
6Die historischen Parkanlagen Isler-Gut, Amsler-Gut und Laué-Gut sind mit ihren markanten Einzelbäumen zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.