Art. 15 · Dorfzone und Oberdorfzone Möriken
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
1Die Dorfzone und die Oberdorfzone dienen der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Ortsbildes. Dieses wird durch die geschützten Gebäude und die Bauernhäuser mit ziegelgedeckten Satteldächern, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen geprägt. Dorfzone und Oberdorfzone Möriken
2In der Dorfzone gilt die gemischte Nutzung der Gebäude mit Geschäften, Läden, Restaurants, nicht störenden und mässig störenden Betrieben, Landwirtschaftsbetrieben und Wohnungen. In der Oberdorfzone sind die Wohnnutzung sowie nicht störende Kleinbetriebe zugelassen.
3Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Tankstellen und Drive-In’s sind nicht zulässig.
4Umbauten, Renovationen und Umnutzungen sind samt Umgebung sorgfältig zu gestalten. Sie haben die bestehende
1Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV. BNO Möriken-Wildegg
13 Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen.
5Bei Ersatzbauten ist im Einzelfall zu bestimmen, ob sie die Stellung und Struktur der abgebrochenen Baute oder einer Neubaute gemäss Abs. 6 übernehmen sollen.
6Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. Sie sind im Normalfall mit zwei Vollgeschossen auszuführen.
7Soweit nicht bestehende Dachformen übernommen werden, sind Satteldächer mit Neigung von mindestens 30 Grad zulässig. Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV dürfen auch Flach- und Pultdächer aufweisen.
8Dachdurchbrüche (Aufbauten, Einschnitte, Dachflächenfenster) und Solaranlagen haben sich harmonisch in die Dachlandschaft und die Architektur des Gebäudes einzufügen. Nicht eingedeckte Dacheinschnitte sind nur auf den strassenabgewandten Seiten zulässig. Solaranlagen sind in die Dachhaut zu integrieren, und wenn möglich als Solardach auszuführen.
9Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen sowie Bäumen zu gestalten (z.B. Hochstamm-Obstbäume, Nuss-, Lindenbäume). Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen, letztere nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbargrundstücken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.