Art. 82 · Übergangsbestimmungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 25 · Original-PDF
1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
2Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen (Begriffe der ABauV gemäss Anhang 3 BauV vom 25. Mai 2011) sowie die ent sprechenden altrechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvor schriften explizit auf solche verwiesen wird.
3Für das Areal «Zeughaus, Industriestrasse» gelten bis zum Inkrafttreten einer späteren Teiländerung die Bestimmungen zur Wohn-/Gewerbezone WG 14.5 der Bauordnung vom 22. Mai 1997. Zur Sicherung eines genügenden Planungsspiel raums bis zur Einleitung einer späteren Teiländerung Nutzungsplanung bleibt die Verfügung einer Planungszone gemäss § 29 BauG vorbehalten.
4Für das Areal «Mülimärt plus inkl. Kleinvenedig» gelten bis zum Inkrafttreten einer späteren Teiländerung die Bestimmungen zur Ringzone der Bauordnung vom 22. Mai 1997. Zur Sicherung einer späteren Teiländerung Nutzungsplanung bleibt die Verfügung einer Planungszone gemäss § 29 BauG vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.