← BZO Lenzburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 70 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 23 · Original-PDF

1Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu neh­ men. Alle Dachdurchbrüche müssen ästhetisch befriedigen und mit den darun­ terliegenden Fassaden harmonieren.

2Die Dachfläche von Firstdächern darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden, mit Ausnahme von einzelnen zusätzlichen Dachflächenfenstern mit einem Rohlichtmass von bis 0.5 m². Die Ausnahme gilt nicht für die Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen.

3Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.20 m aufweisen und sind mit einem flachen oder höchstens 10° geneigten Dach zu versehen.

4Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energie­ erzeugungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgese­ hen wird. Dachbegrünungen haben eine hohe ökologische Qualität gemäss SIA Norm 312:2013 zu erfüllen.

5In den Schutzzonen sind die zonenspezifischen Vorschriften massgebend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.