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Art. 65 · Parkleitsystem

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 22 · Original-PDF

1Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen und erweitern.

2Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanla­ gen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbe­ teiligung werden in einer Verordnung festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.