Art. 64
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 22 · Original-PDF
1Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Gestaltung von Parkierungsanlagen Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurch lässig auszuführen, oder das Oberflächenwasser ist mittels oberflächiger Versi ckerung abzuleiten. Die Gestaltung ist von der Stadtverwaltung zu genehmigen.
2Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner unterirdisch anzuordnen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Der Stadtrat kann für Besuchende die unterirdische Anordnung von Abstellplätzen verlangen.
3Tiefgaragen und gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechen baren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Es ist zumindest die Ausbaustufe B gemäss SIA-Merkblatt 2060:2020 zu erstellen.
4Neue, nicht gedeckte Ausstellungsgelände für Motorwagen und deren Anhän ger sind gegenüber Wohnbauten zu begrünen. Sie sind in der Altstadt-, Ring-, Zentrums-, Bahnhofs- und Spezialzone Aabach Nord sowie in den Wohnzonen unzulässig.
5Die Gestaltung provisorischer Parkfelder ist frühzeitig mit der Stadtverwaltung abzusprechen. Die Bewilligung von Provisorien ist auf 3 Jahre beschränkt mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit von 3 Jahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.