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Art. 42 · Innenentwicklung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 16 · Original-PDF

1Es besteht ein Bauinventar, in dem die aufgrund einer summarischen, rein fach­ Bauten von kommunaler Bedeutung lichen Prüfung kommunal schutzwürdige Bauten beschrieben und gewürdigt werden. Der Stadtrat kann das Inventar durch Fachleute periodisch oder bei Bedarf ergänzen lassen. Das Inventar ist nicht grundeigentümerverbindlich.

2Der Stadtrat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentü­ merschaft, ob eine Baute, welche im Inventar gemäss Abs. 1 aufgeführt ist, grundeigentümerverbindlich unter Schutz zu stellen ist. Er bestimmt den Schutzumfang, der auch den Umgebungsschutz umfassen kann, sowie Schutz­ vorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt der Schutz von schutzwürdigen Gebäudeteilen und Ausstattungen, die erst später entdeckt werden. Will der Stadtrat aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklä­ rungen von einer Unterschutzstellung absehen, hat er vor seinem Entscheid die Kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme aufzufordern.

3Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass

–die Erhaltung einer Baute als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder Baudenkmäler mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch ihre Erhaltung im Interesse der Öffentlichkeit liegt und

–das Objekt von kommunaler Bedeutung ist und

–der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Vor seinem Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutz­ stellung oder dem Abschluss einer Schutzvereinbarung lässt der Stadtrat ein im Vergleich zu Abs. 1 vertieftes und auf das konkrete Vorhaben bezogenes Fach­ gutachten zur Schutzwürdigkeit, dem Schutzumfang sowie Schutzvorkehren und allfälligen Nutzungsbeschränkungen erstellen. Der Stadtrat kann auf ein Fachgutachten verzichten, wenn offensichtlich ist, dass ein Vorhaben die Schutz­ würdigkeit gemäss Inventar nicht beeinträchtigt.

5Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen. Die Gesuchsberech­ tigten können jederzeit ein entsprechendes Gesuch stellen.

6Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Stadt zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungs­ verfahrens entsprechend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publi­ kation im Amtsblatt zu laufen.

7Kann bei einem Bauvorhaben an einer Baute, die im Inventar gemäss Abs. 1 figu­ riert, nicht ausgeschlossen werden, dass schutzwürdige Bausubstanz tangiert wird, so löst dies das Unterschutzstellungsverfahren aus. Der Stadtrat entschei­ det über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid.

8Der Stadtrat kann zum vorläufigen Schutz vorsorgliche Massnahmen, insbeson­ dere ein Veränderungsverbot, verfügen, wenn durch Handlungen oder Vorha­ ben die Schutzwürdigkeit gemäss Inventar beeinträchtigt wird oder werden könnte. Die Anordnungen fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

9Der Stadtrat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen im Grundbuch anmerken lassen.

10Der Stadtrat kann Beträge an die ausgewiesenen Mehrkosten denkmalpflegeri­ scher Planungs- und Baumassnahmen bei unter Schutz gestellten Bauten leisten. Der Stadtrat erlässt dazu eine Verordnung. 30 31 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.5 SCHUTZOBJEKTE

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.6 WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.