Art. 39 · Wildtierkorridor
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF
1Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durch gängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 28 29 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.5 SCHUTZOBJEKTE
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2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungs pflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.
3Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nach weis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschafts kammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.