Art. 32 · Landwirtschaftszonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13 · Original-PDF
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen Naturschutzzonen im Kulturland schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Landschaftsprägende Strukturen wie Einzelbäume, Hecken, Gebüschgruppen, Stein-/Asthaufen und dergleichen, die dem Schutzziel der Zone nicht widerspre chen, sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen
3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind zur Erhaltung und Förde rung der Schutzziele zulässig.
4Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bewässerung, Entwäs serung, Aufforstung und Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertil gungsmitteln mit Ausnahme zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechanischem Aufwand nicht bekämpfbar sind, nicht gestat tet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut abzuräumen.
5In den Naturschutzzonen ist vorbehältlich überlagernder Nutzungsvorgaben alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Ver boten ist insbesondere das Schädigen von Naturobjekten, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Fes ten und sportlichen Veranstaltungen, das Zelten und Campieren, das unbewil ligte Aussetzen und Einfangen von Tieren.
6Die Naturschutzzone ist zu pflegen und zu unterhalten, dass sie in ihrem Zweck erhalten bleibt.
7Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Stadt bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
8Die folgenden Naturschutzzonen sind im Kulturlandplan bezeichnet: 3.2 Landwirtschaftszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.