Art. 44 · Die Ufervegetation ist geschützt
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 21 · Original-PDF
44 Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. i23b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen. §23c Freihaltezone Hochwasser Diejm__Kjjitur[aTK(pl(Tnjjbe£[ageTe_F£eihatezoneJHochw3j^se£j2FiZ_c^^ abfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.