Art. 4 · Schutz- und Gestaltungsvorschriften
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 7 · Original-PDF
4 Der Gestaltungsplan im Gebiet «Schulstrasse Ost» bezweckt eine quartierverträgliche Dimensionierung und Verteilung der Baumassen. 4 Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen. 4 In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehendem Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. §9 (bisher §§ 40, 42 BO) Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WAS Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 4 Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Fassadenhöhen Gobäudohöhen und Empfindlichkeitsstufen. 4 Innerhalb der Hochwassorgofahrenzene-des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Raume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen dienen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO. §13 (bisher § 46a BO) Spezialzone Feldhof SF Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt. Im IJöbrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO. §14 (bisher § 48 BO) Grünzone GR Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschafts- und Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. §■■15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO) Ufcrschutz^one US Oie Uferschutzzone dient der ufFgeschmälerten Erhaltung und-Aufwertung der Bochläufe, Ufersäume und Böschungen-eiftschtiesslich der zugehörigen Bestockung und übrige 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Hl. §17 (bisher §23 NO) Bauten in der Landwirtschaftszone Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. *—Pur Wohngebäude ist emo Gebäudohöhe von 7.00-m. Im Übrigen worden Gebäudehöhon und -längen vom Gemoinderat unter Berücksichtigung dor tatsächlichen Verhöltnisso sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygionischon Erfordernisse festgolegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für allo Bauten ein Gronzabstand ontspro chond dor halben Gebäudohöhe, mindestens ober d m. §18 (bisher § 10a NO) Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt. 4 das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufen-lassen von Hunden. Detailliorto Nutzungs- und Pflegebestimmungefl zu demefflzelnen Zonen regelt der Gemeinderat im. Nutzungsreglement;' § Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4 vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol «L» bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nichtübermässigbeeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. ... An dem im Kulturlandplan mit Symbol «I» bezeichneten Standort in der Spezialzone Golf sind Nutzungen und Bauten gemäss «Bereich für Golfinfrastruktur» des Gestaltungs 4 B2chtmässig_^rstelltejjrid_bestimrnungsgemässjTutzbare_BajJteji_und_A]Tlagen_dikferHm_RajTmer^^ oder_wiederaufgebaLitw/erderL,_^oferii^ie_demJHochwassersdTutz_gejTügend_RechjTung_TragerLimd denjTatM 4 Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Zudem kann er periodische Pflanzaktionen z.B. für Hochstammobstbäume organisieren und die Kosten dafür übernehmen 4 ton. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bowilligtor Einleitungen odor notwendiger Erschliossungsanlagon innerhalb des Uforschutzstroifons untersagt, obonso dos Pflügen und Bowoidon sowie die Verwendung von Dünge , Pflanzenschutz und Unkrautvertilgungsmittoln. PLANAR 23/58 Teiirevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick « Änderungen an der BNO §27 (bisher § 36-AbSr^-BO) Kulturobiekte Gebäude mit Substanzschutz Die im Bauzonenplan blau mit einem roten Quadrat bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobiekte Bauten von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist-sich die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kanoeinewesontliche bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein-Abbrueh-vom Gemoindorat bewilligt worden. Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. 4 §28 (bisher § 3& Abs. 3 BO) Gebäude mit Volumenschutz Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bteti-yiplett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt in ihrer kubischen Erseboinung für das Orts-, Strassen- oder-Quartier-bild-ven-besondorer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 27 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstel len eines Ersatzbaus an gleicher Stolle gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewi chen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Dieser muss zu einer ortsbaulich-mindostons gleichwertigen Situation führerh- Ist es aufgrund überwiegender Anliegen der Raumentwicklung (z.B. aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen oder zum Schutz der Gewässer) notwendig. Aus Gründen der Ver^ebrssieberbeit-kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemes sene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Als Richtworto für don-Gebaudelwbusgeiten die'Maese-def-bestebeHden-BauterAbweiebwìeefì sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute odor bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebwgsgestaltung kann der Gomeindorat ergänzende Auflagen erlassen. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzent-etn Um- und Wiederauf- 4 24/58 PLANAR Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO § 29 (neu) Archäologische Fundstellen Oie archäolsgischen Fundstellen bezeichnen Bereiche im Umfeld bis kreHte bokoiReter archäologischor Runde. Sie werden im Bau-zowen- resp. Kulturlondplan festgoholton. Gc ■plante Grabarboiten innerhalb dieser Gebiete sind rechtzeitig der Kantonsarchaologio zu melden. §28a KuIWrobjekte Dig ioT Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten £28b Wiederherstellungspflicht Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, kann zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden. PLANAR 25/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO 2.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG §30 (bisher §9 NO) Materialabbauzone Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Ton und Mergelkies. In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sind nach den Vorschriften von Art. 24 RPG zulässig. Das Abbaugebiet «Cheeslete» ist nach erfolgtem Abbau für den Naturschutz und die Naherholung herzurichten. 4 Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigontümeri'n-nen-und-&Fcindeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. §43 (bisher §§ 70> 72, 74 und 76 BO) Allgemeine Anforderungen Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserableitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als 4 Kinderwagen usw, zu rechnen ist, sind genügend grosse, gut zugängliche und wo verhältnismässig abschliessbare Abstellflächen bereitzustellen. Für Besuchende aller Nutzungen sowie für Beschäftigte usw, sind die notwendigen Parkfelder für Velos, Mofas usw, leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge und nach 4 §51 (z.T. MBNO, bisher § 77 BO) Ortsbildgestaltung Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Kriterien für die Beurteilung richten sich nach der Bauverordnung. Dor Gomoindorat bourtoilt Gosucho noch folgondon Kritorion: a)—Stellung dor Bauten b)—_Grösse, Form und Gliederung dor Baukubon e)—Doch- pnd Fassadengestaltung b)—Motorialwabl; Farbe e)—To rra i n u-nd-Umgebungsgesta Itu ng Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: 4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen. 4 -Bei-der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagoteilc (Zugänge, Woge, Plätze, Einstelihelten usw.-) ist den Sicherheitsbedürfnisson der Benützerinnen und Benüt zer Rechnung zu tragen. Zu acht-ee ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung. §52a Gestaltung der Siedlungsränder Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe (Bäume und Sträucher) zu verwenden. 4 DieJ\;1aterialisießmg_spwie_die_£arbgebung_der_BauterHjnd_AniagerL^m_Siedlurigsrand_sind_au£dieUmgebung_^^ §52b Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Gestaltungsprinzipien und Konzepte ab-zustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifi zierte Fachpersonen beizuziehen. PLANAR 36/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich 4 keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. 4 sind ausreichend erhöht odor wasserdicht auszuführon. Potonzioll gefahrlicho Anlagen wie Öltanks und dgl. sind z-u sichorn. Wohnraumo, sensible Nutzungen wie schwer ovakuiorbaro oder publikumsintonsivo Einrichtungen, Lager für umwoltgofährdondo Stoffe odor grosse-Sachworto usw. sind in Untergeschossen nur zulässig, wenn oin fachlich oinwandfreier-Nachweis für die Hochwassorsicherheit erbracht worden kann. Wer in do-r-Hochwassergefahrenzono baut, hat im Baugosuch nachzuweisen, dass ordern' P-rejokt entsprechende Massnahmen zur Se-hadonminimiorung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser (HQIOO) auszurichton. 4 Ausserhalb der Gefahronzono kann der Gomoindorat in don übrigen Gebieten mit Gefahrenstufen-gemäss-Gefahrenk-arte und ohno ausgowiosonos Schutzdefizit (Restgefähr dung) verlangen, dass dio Bouherrschaft nochweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgosohon sind. *—Als massgebliche Projektierungs- und Uborprüfurtgsg^uWtegen-gelten namentlich die Gofohrenkorte, der Ereigniskotastor, dio Schutzdofizitkarto und dio Mossnahmonplonung, welche auf dor Bauvorwaltung oingosohon werden können. *—Die Baubowilligungsbohördo kann, wenn nöti&,'a»f Keeten-der Bouherrschaft eine Begutachtung durch Pachlouto anordnon. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und woitergehende Massnahmen verfügen. §54 (bisher §51 BO) Einwirkungen Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. — Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten-, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dioso Vorkehrungen sind in zoitlioh'Ofìd-sachItch-aFtGemessener Weise der technischen Entwicklung onzuoassen. § 55 (noU) MBNO, leicht abgowandolt) Lärmschutz Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gomoinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bouton, die Anord nung larmempfindlichor Raume, Schollschutzmessnahmen usw. im Sinne der Vorsorge orhöhon, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dios gilt insbesondere boi Bouton PLANAR 38/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO mit larmompfindlichon Räumen, welche dio olomofìtaren Regeln dos Lärmschutzes-missachton, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nachsthöheron EmpfindlichkeitS' stufe zugeefdnet sind. §56 (neu) Lichtemissionen Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Himmelwärts gerichtete Lichtomissionen und sStörende Auswirkun gen auf die Nachbarschaft sind zu vermeiden. Der Betrieb von Skybeamern und Objektstrahlungen, mit Ausnahme der Beleuchtung von wichtigen Kulturdenkmälern, ist verbo ten. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Permanente Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. 4 § 59 (neu, MBNO) Reglemente und Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat kann ergänzende Reglemente und Richtlinien zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen. PLANAR 40/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO Schluss- und Übergangsbestimmung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.