Art. 3 · Definitionen und Bauvorschriften
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 6 · Original-PDF
3 Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet. §2 (bisher § 2 BO) Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. *—Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau und Nutzungsrocht (BNR) §3 Kommunale Pläne Der Bauzonenplan 12'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Planverkleinerungen dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Weitere Pläne (Inventarpiäne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich. Sie sind in die Beur teilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. 4/58 PLANAR Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO §4 (bisher § 38 BO) Gestaltungsplanpflicht 3 Der Gestaltungsplan im Gebiet ^Bläie» bezweckt eine bezüglich Lärmschutz einwandfreie Bebauung unter Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV sowie einen ortsbaulich guten Übergang zur angrenzenden UforschutzFliessgewässer- und Grünzone. 3 Die bestehende bauliche Struktur des Ortskerns ist in den Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 3 Die gelb bandierte Fläche der Zone WA35 ist ausschliesslich für Aussenanlagen wie Parkfelderplätze und dgl. bestimmt. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 18-9 ABauV sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gemäss § 20 BauV sind keine Hochbauten Gebäude zulässig. PLANAR 10/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO §10 (bisher §§14, 45 BO) Arbeitszone A Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zuläs sig- 3 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets «Schranke» sind insgesamt maximal 3'000 m^ Verkaufsfläche zulässig. 3 Vn-terhalt und Pflege-sind Sache der Grundeigentümerinnen und-Grundeigentümer. Die Bachbordo sind periodisch zu-mäheRrd«>-5chnittgut ist zu entfernen. PLANAR 12/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO 2.2 Landwirtschaftszonen § 16 (bisher § 8 NO) Landwirtschaftszone Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3 Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Be- und Entwäs serung, Umbruch sowie Aufforstungs+ftd-nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Campieren, 3 trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie wei tere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ■ Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit 3 Innerhalb der Gewässerraumzone beziehungsweise des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des überge ordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c Abs. 1, 3 und 4 Gewässerschutzverordnung (GSchV). 3 .Bamtenjjnd_AnlagerL_sowieJ^emainyeräriderungenjür_deji_ökologischen_AusgleiclnJ3ejTatunerujTgs^^ .bewiHjgt_werdgnj_wenjT_s]e_aLrf_den_StajTdojXansewiesen_sHTdjjndJ<einejiberwiegendejT^ff^^ 3 Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Arbeitsauf wendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt. 3 gebiet «Cheeslete» ist nach dessen Herrichtung gemäss Abs. 5 im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren einer der Nachnutzung entsprechenden Zone zuzuweisen. 3 § 32 (bisher § 12 NO, spätere Ergänzung) Spezialzone Golf Die Spezialzone Golf dient der Nutzung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes. 3 § 33 (neu) Ausnützungsziffer Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden. 3 möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird. £33^ Ausnützungszuschlag Verglasung Sitzplätze, Balkone und Loggias Fürverglaste Sitzplätze, Balkone oder Loggias (1-fachverglast) ausserhalb derthermischen Gebäudehülle und ohne heizungstechnische Installationen wird ein Ausnützungsbo nus im Umfang der effektiven Grundfläche gewährt, sofern diese maximal 15 m^ pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösseren Grundfläche zählt der 15 m^ übersteigende Anteil zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF). Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen. § 34 (neu) GrünflächenzifferGrünflächenantell Der Grünflächenanteil ist das Verhältnis von anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.
2Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Naturnah gestaltete Wasserflächen sowie begrünte Flächen über Unterniveaubauten mit einem Substrat von mindestens 40 cm zählen zur anrechenbaren Grünfläche. Hochstämmige Bäume mit einem zu erwartenden Kronendurchmesser von mind. 5 m sind als Äquivalent zu B6-20 m^ Grünfläche anrechenbar. Es darf maximal die Hälfte der erforderlichen Grünfläche mit Bäumen kompensiert werden. § 35 (MBNO, bisher nicht in BO) Störungsgrod Betriebe *—Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit-gertegem-ZHbringervorkohr wie Laden, Büros wut-Goschäfto, die keine erheblich grösseren Auswirkun gen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Botriobo mit Auswirkungen, die im Rahmen horkömmlichor Handworks und Gewerbotriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits ■ oder Öffnungszeia tee-beschränkt sind; a Betriebe, die ein hohes Mass von quartiorfromdom Vorkehr verursachen, gelten als stark störend. 28/58 PLANAR Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO §36 (MBNO, neu) Abstand gegenüber dem Kulturland Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt. Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden. §37 (Me<4 Strassenabstand Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. 3 Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn —Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § S5 BO enthalten) Mehrlängen-Zuschlag 2__Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr VoHgG-eschossen mehr als 20.00 m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäude bzw. Firsthöhe Fassadenhöhe i_ Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe Gebäude bzw. Firsthöho auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung. PLANAR 29/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO § 41 (bisher § 50 BO, § 21 ABauV) Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, Wl, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m^ in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m^. In der Zone Wl sind ist die zonengemässe-n- FassadenhöheGobäudo- und Pirsthöhon einzuhalten, in den übrigen Zonen können kann sie um maximal ein Geschoss3 m über schritten und es kann ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, sofern eine gute Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sichergestellt ist. Gegenüber Nachbar^ grundstückon ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe-z-u-vergressorn, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweiso überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind. §42 (MBNO) neu) Benennung, öffentliche Einrichtungen *—Dio Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung sind-Saehe dos Gemeinderates. Öffentliche Brunnefi, Hydranten, Kabolvertoilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im-öffontlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden-:' 3 Wohneinheiten ist ein gemeinsam genutzter Unterflurcontainer an von der Strasse gut zugänglicher Lage zu errichten. Werden gestalterisch und betrieblich gleichwertige Lösungen gefunden, sind Ausnahmen möglich. Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen oder 3 Realisierung von individuell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Im Minimum ist die Ausbaustufe B gemäss Merkblatt SIANem 2060 (Stand 2020) nachzuweisen. Nach Möglichkeit sind Autoparkfelder sickerfähig auszuführen, eine spontane Begrünung mit Pionierpflanzen ist anzustreben. 3 PLANAR 34/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO SchutZ2.und Gestaltungsvorschriften 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen, 3 Insbesondere bei Leuchtreklamen können Vorgaben zur befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemacht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. * Mit Ausnahme von Beleuchtungen von wichtigen Kulturdenkmälern oder die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussenbeleuchtungen und Leuchtreklamen grundsätzlich von 22 bis 6 Uhr oder spätestens nach Ende der Öffnungszeiten auszuschalten. PLANAR 39/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO Vollzug und Verfahren 3 Die Wahl der unabhängigen, sachverständigen Person, die mit der Erarbeitung des Fachgutachtens beauftragt wird, erfolgt durch den Gemeinderat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.