Art. 10.03 · PLANAR
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 60 · Original-PDF
10.03 PLANAR 58/58 Gemeinde Frick Kanton Aargau • Kanton Aargau Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Teiländerung Allgemeine Nutzungsplanung Ergänzung des Bauzonenplans und Änderung von § 10 (Arbeitszone) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG ABIDERUNG Nr 1 b) zu Bno/Bo/No vom 3 411 oc • ot . 20 lt,- Vorprüfungsbericht: A 4 . 09 — AS . to • 204u Öffentliche Mitwirkung: A4 • 09%. — 43 . he • 204 Öffentliche Auflage: 2o 45" Beschluss Gemeindeversammlung: Der Gemeindeschreiber: Der Gern ihmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: iT R.7.1-3 Nr. 9..cA - Ocx3Xo\ vorn: .7-Ne`us.18c 9c2n im Aui-,:trag der Staatskanzlei: Aareiu, den -e,eas'N3( Abteilung Raumentwicklung BVU PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung) Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt) Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt) § 10 § 10 Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. ' Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. Arbeitszone
2Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.
2Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.
3Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets "Schranke" sind insgesamt maximal 3000 m2 Verkaufsfläche zulässig.
4Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
3Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
5Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
4Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.