Art. 51
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit wie möglich versickern zu lassen.
2Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene und bis zu 5% Geländeneigung maximal als 0.8 m betragen. Wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, dürfen sie nicht höher als 1.8 m sein. Bei Geländeneigungen von 5% bis 10% wird das Mass der zulässigen Aufschüttungen interpoliert. Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt sein.
3Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen.
4Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Aussenraumund Umgebungsgestaltung
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 25 6.2 Umweltschutz
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