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Art. 42

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

Lichte Höhen

–Vollgeschoss

–Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 8 m2 Fläche) mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden

Abstellräume in Mehrfamilienhäusern

–Keller oder Abstellraum für

Fensterfläche (Rohlichtmasse) Dachflächenfenster

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich eine 1-Zimmer-Wohnung

–für jedes weitere Zimmer

2In der Dorfzone sowie bei Um- und Anbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 5.4 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.