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Art. 30

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion und Aufhebung der in § 8 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind genehmigungspflichtig und müssen spätestens vor Baubeginn dem Gemeinderat eingereicht werden. Bewilligungsvoraussetzungen sind eine genügende Belichtung und Besonnung der betroffenen Wohn- und Arbeitsräume sowie ein ausreichender Schutz vor gegenseitiger Einsicht. Vorbehalten bleiben zudem die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. Dienstbarkeitsverträge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.