← BZO Reinach (AG) · Inhaltsverzeichnis
Art. 25
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
1Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Brunnen, Hohlweg, Hügelgrab, Trafohaus, Aussichtsturm) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
2Bei den geschützten Brunnen, insbesondere jenen ohne erhaltenswerte bauliche Substanz, sind primär die Wasserentnahmestellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in einer vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen sind zulässig. Kulturobjekte
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 14
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.