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Art. 25

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF

1Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Brunnen, Hohlweg, Hügelgrab, Trafohaus, Aussichtsturm) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

2Bei den geschützten Brunnen, insbesondere jenen ohne erhaltenswerte bauliche Substanz, sind primär die Wasserentnahmestellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in einer vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen sind zulässig. Kulturobjekte

BNO Reinach, 26. Oktober 2016 14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.