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Art. 20

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Naturschutzzone Wald Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen A Altholzinseln - Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen L Laubmischwald / Naturwaldgemässe Bestockung - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten

–standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen P Feuchtstandort mit Plenterwaldformen - Dauerwald

–nur einzeln auslichten K Kiesgrube als Laichgebiet, Brutbiotop - periodisch freiholzen

BNO Reinach, 26. Oktober 2016 11 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Bezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
AAltholzinseln- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut- zungen
LLaubmischwald / Naturwaldge- mässe Bestockung- Verjüngung ausschliesslich mit standort- heimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
PFeuchtstandort mit Plenterwald- formen- Dauerwald - nur einzeln auslichten
KKiesgrube als Laichgebiet, Brutbiotop- periodisch freiholzen

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.