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Art. 13 · Arbeitszone A1

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1Die Arbeitszone A1 ist bestimmt für Gewerbe, Dienstleistungen, Restaurants sowie die gemäss Absatz 2 höchstens zulässigen Verkaufsnutzungen. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. Arbeitszone A1

BNO Reinach, 26. Oktober 2016 7

2Verkaufsnutzungen für Güter des periodischen und aperiodischen Bedarfs bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Verkaufsgeschäfte, welche Güter des täglichen Bedarfs anbieten, sind nur bis zu einer Nettoladenfläche von max. 200 m2 zulässig. Von dieser Beschränkung sind drei im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiete in der Arbeitszone A1, westlich und östlich der K242, ausgenommen. In den beiden Teilgebieten A und B ist je ein Ladengeschäft, welches Güter des täglichen Bedarfs anbietet, bis max. 1'000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Im Teilgebiet C sind Verkaufsnutzungen bis max. 2'500 m2 Nettoladenfläche mit einem überwiegendem Anteil für Güter des aperiodischen Bedarfs zugelassen. Davon dürfen max. 500 m2 Nettoladenfläche für Güter des täglichen und periodischen Bedarfs, jedoch höchstens 300 m2 Innenflächen, genutzt werden.

3Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha).

4Die Grünflächenziffer beträgt 0.15. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.