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Art. 76 · Materialablagerungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41 · Original-PDF
1Bewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen, sind nur in den Arbeitszonen zulässig. Materialablagerungen19
2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
19Ausgediente Fahrzeuge siehe § 43 BauG BNO Gemeinde Menziken
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7Vollzug und Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.