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Art. 75 · Antennenanlagen / Mobilfunkanlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41 · Original-PDF
1Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. Antennenanlagen
2Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen: Mobilfunkanlagen
–Arbeitszonen
–Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.