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Art. 65 · Ortsbildschutz Zentrumszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 37 · Original-PDF

1In der Zentrumszone beurteilt der Gemeinderat die Einordnung unter Beizug von Fachpersonen, anhand der in § 65 aufgeführten Kriterien und unter Beizug der weiteren Planungsinstrumente (vgl. § 10 BNO). Ortsbildschutz Zentrumszone

2Fassaden- und Dachrenovationen, Farbgebung, Sendeund Empfangsanlagen sowie wesentliche Änderungen der Umgebung sind bewilligungspflichtig.

3Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Neubauten und wesentliche Umbauten frühzeitig als Voranfrage einzureichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.