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Art. 62 · Spiel- und Aufenthaltsbereiche

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF

1Die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Spiel-16 und Aufenthaltsbereiche

2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, von den Kindern gefahrlos erreicht und im Grundbuch gesichert werden.

15Für Veloabstellplätze ist gemäss § 43 BauV die VSS Norm SN 640 065 massgebend.

16Bei Mehrfamilienhäusern (vgl. Fussnote 12) sind gemäss § 54 BauG kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lage herzurichten. In grösseren Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden. BNO Gemeinde Menziken

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.