Art. 59 · Ein- und Ausfahrten / Zufahrten
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF
1Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Ein- und Ausfahrten14
2Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Für die Neigung von Zufahrten
13Das Parkfelder Angebot errechnet sich gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm.
14Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS‑Norm SN 640 050 «Grundstückzufahrten» vom Mai 1993. BNO Gemeinde Menziken
33 gedeckten Rampen gilt die Norm SN 640 291a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie.
3Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Garagenvorplatz
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