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Art. 58 · Obergrenze Parkfelderangebot

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

1Die bei Baueingaben gemäss der Bauverordnung ermittelte Parkfelderzahl (Pflichtparkfelder) darf nicht überschritten werden. Obergrenze Parkfelderangebot13

2Die Erstellung eines grösseren Angebots ist nur zulässig, wenn das Überangebot für die öffentliche Benützung oder für private Nutzer bei ausgewiesenem Bedarf (zum Beispiel bei Gebäuden mit zu wenigen Plätzen) zur Verfügung gestellt wird.

3Das Erstellen von Parkfeldern, die keiner zusätzlichen Nutzung zugewiesen werden können, ist untersagt. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Parkfelder Ausnahmen gestatten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.