Art. 56 · Parkierungsanlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF
1Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst, sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. Parkierungsanlagen
2Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind Parkfelder zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen.
3Grössere Parkierungsanlagen bei Neubauten mit mehr als
25Parkfeldern sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen oder in Gebäude zu integrieren.
12Gemäss § 18 BauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Hauseingang fallen nicht darunter. Terrassenhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind. BNO Gemeinde Menziken
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