Art. 27 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in Ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Aufforstungen sind nur in Ausnahmefällen kleinflächig gestattet und müssen eine Aufwertung des bisherigen Landschaftsbildes bewirken.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine
6Naturschutzgebiet im Wald von kantonaler Bedeutung (NkBW), Kap. L 4.1 Richtplan BNO Gemeinde Menziken
21 überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
| Maihuserhölzli (West- teil) *4 | 6.5 | Lichtes, auenwaldartiges Laubgehölz | - Gezielte Durchforstung, Ent- fernung von Fichten |
|---|---|---|---|
| Eichhölzli oberhalb Hübe- ligrube *4 | 6.6 | Eichengehölz | - Bildet zusammen mit Natur- schutzgebiet Hübeligrube ein wertvolles Lebensraummosaik |
| Ischlag *6 | 6.7 | Altholzinsel (kleiner als 20 ha) | - Langfristiger Verzicht auf forst- liche Nutzung |
| Putschebni / Stierenberg *5 | 6.8 | Altholzinsel (kleiner als 20 ha) | - Langfristiger Verzicht auf forst- liche Nutzung |
| Wald östlich Burgergrube (Naturschutzgebiet von kan- tonaler Bedeutung) | 6.9 | Sommerlebensraum für Zielarten Amphibien | - Langfristiger Verzicht auf forst- liche Nutzung |
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