Art. 25 · Naturschutzzonen im Kulturland
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Die im Kulturlandplan und Bauzonenplan enthaltenen Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tieren sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. Naturschutzzonen im Kulturland und in den Bauzonen
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet.
3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür bezeichneten Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, Reiten, sowie das freie Laufenlassen von Hunden.
4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
6Folgende Naturschutzzonen der Gemeinde Menziken werden ausgewiesen: BNO Gemeinde Menziken
18 Naturschutzzone (Biotoptypen) Bezeichnung im Plan *3 Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Bachläufe mit Uferschutzstreifen 1. ... - Erhaltung und Aufwertung der Gewässer und Ufervegetation
–Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern
–Hochwasserschutz (nur mit Lebendverbautechniken)
–ökologische Vernetzung - Der naturnahe Zustand von Gelände, Ufer und Ufervegetation ist zu erhalten, bzw. nach Eingriffen naturnah wiederherzustellen.
–Es sind extensiv genutzte Krautsäume von mindestens 3 Meter Breite festgelegt
–Es ist ein einmaliger, möglichst später Schnitt (ab Mitte September) anzustreben.
–Zur Sicherstellung werden auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverträge zwischen dem Kanton oder / und der Gemeinde und den Landwirten abgeschlossen. Stehende Kleingewässer 3. ... - Laichgebiet - Baden, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren ist nicht gestattet.
–Es sind regelmässig Massnahmen gegen Verlandung vorzunehmen.
–Die Vernetzung von Nassstellen ist zu fördern.
–Anlage von weiteren Kleingewässern ist durch die Gemeinde zu fördern. Ruderalstellen, Ödlandplätze 3.5. ... Pionierarten (Flora und Fauna) - Die Entwicklung zu geschlossenen Pflanzendecken ist periodisch rückgängig zu machen.
–Schaffung von vegetationsfreien Flächen durch Ausjäten, Überschütten mit Kies und Sand oder Aufschütten von neuen Flächen Naturwiesen (Magerwiesen und Feuchtwiesen) 4. ... Lebensräume vieler gefährdeter Tier- und Pflanzenarten die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten) - Keine Düngung und Beweidung.
–1-malige, höchstens 2-malige Mahd im Jahr.
–Erster Schnitt nicht vor Anfang Juli.
–Das Schnittgut ist zu entfernen.
–Geeignete Flächen sollen durch Änderung der Nutzung in Naturwiesen umgewandelt werden.
3Inventarnummern der Naturschutzzonen gemäss Naturschutzinventar der Gemeinde Menziken mit Stand 2013 (vgl. Anhang 2) BNO Gemeinde Menziken
19 Naturschutzgebiete4 5. ... Lebensraumgefüge/-verbund mit mehreren Biotoptypen die im funktionalen Zusammenhang stehen. - Schutz, Pflege und Erhalt
–Der Gesamtlebensraum ist in seinem funktionalen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Schutzziele der Teillebensräume zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.