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Art. 24 · Förderung der Landschaftsqualität
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Landschaften sowie ökologische Vernetzungen. Sie unterstützt landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen ihres Budgets mit Förderbeiträgen, wenn dadurch die übergeordneten Bedingungen für Förderprogramme des Bundes und/oder des Kantons erfüllt werden können. Förderung der Landschaftsqualität 3.3 Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.