Art. 52 · Beschädigte Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 52 · Original-PDF
52 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 7. Vollzug und Verfahren
§ 82
1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates und seiner Organe. Vollzug
2Der Gemeinderat bestellt eine oder mehrere Kommissionen für die Planung, die Bauberatung (z. B. Bau- und Planungskommission) und den Naturschutz (z. B. Landschaftskommission). Bei Bedarf können weitere Kommissionen eingesetzt werden.
3Der Gemeinderat kann des Weiteren Fachleute beiziehen.
4Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarrechtliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Verwaltung delegieren.
§ 83
1Für den Vollzug der BNO können zusätzlich Reglemente erlassen werden.
§ 84 Reglemente
1Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten einer unabhängigen, sachverständigen Person einholen, wenn es für die Beurteilung eines Gesuchs notwendig ist. Fachgutachten § 85
1Bei grösseren oder schwierigen Bauaufgaben kann der Gemeinderat zur Erreichung eines optimalen Projekts, im Hinblick auf die Einordnung und Gesamtwirkung, die Durchführung eines qualifizierten Architekturwettbewerbs oder die Veranlassung von Studienaufträgen verlangen.
Beschluss Einwohnerrat vom 7. November 2018: Rückweisung vom Absatz 2 Wettbewerb
3Die öffentliche Hand kann sich nach Massgabe ihres Interesses an den Kosten eines derartigen Wettbewerbs beteiligen. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.