Art. 25 · Weitere Planungsinstrumente
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 25 · Original-PDF
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6Im Gestaltungsplan sind die Bereiche auszuscheiden, in welchen Hochbauten aufgrund der gemäss NISV und LeV erforderlichen Abstände nicht zulässig sind und in welchen keine empfindlichen Nutzungen zugelassen sind.
§ 27
1Die Zone Königsfelden ZK dient der umfassenden Erhaltung, Pflege, Ergänzung und Vermittlung der kulturgeschichtlich und archäologisch bedeutsamen Bauten, Anlagen und Freiräume sowie dem Betrieb der PDAG (PsyZone Königsfelden chiatrische Dienste Aargau AG).
2Bei der Weiterentwicklung der Zone sind folgende Rahmenbedingungen zwingend zu berücksichtigen:
a)Für das ganze Areal gilt, abgesehen von den in lit. b) bis c) formulierten Ausnahmen, ein Bauverbot.
b)Eine allfällige Neubebauung im Bereich des Südflügels des ehemaligen Frauenklosters und auf dem Grundriss des früheren Männerklosters ist unter archäologischen und denkmalpflegerischen Leitlinien möglich.
c)Die Pflege und Entwicklung der Park- und Freiraumsubstanz hat nach denkmalpflegerischen, archäologischen, museologischen und klinikspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen und ist mittels Parkpflegewerk sicherzustellen. Dabei ist die Vielfalt der Freiraumstrukturen (u. a. Park, Gärten, Potager, Kloster, Kegelbahn, Parkbahn und Spielplatz) zu erhalten und auf der Basis der historisch gewachsenen Substanz weiter zu entwickeln. Für die Vermittlung des römischen und mittelalterlichen Kulturerbes sind zeitlich befristete Bauten und Fahrnisse zulässig.
d)Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Individualverkehr hat hauptsächlich über die bestehenden Zufahrten Gaswerkstrasse und Königsfelder-Strasse zu erfolgen.
e)Das Areal ist für Fussgänger und Velofahrer durchlässig zu gestalten und über spezielle Zugänge mit dem übrigen Siedlungsgebiet von Windisch zu vernetzen.
3Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen sowie privater und öffentlicher Interessen fest.
4Für das Parkpflegewerk gemäss Abs. 2 lit. c) ist der Grundeigentümer zuständig. Er trägt auch die daraus entstehenden Kosten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.