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Art. 14 · Zone Campus

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 14 · Original-PDF

14 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 2.5 Weitere Planungsinstrumente

§ 10

1Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, Landschaft usw. Kommunale Richtpläne

2Die Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen. Sie sind behördenverbindlich und für nachfolgende Planungen wegleitend (z. B. Gestaltungsplanverfahren).

§ 11

1Das Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) legt die wichtigsten Schutz- und Entwicklungsziele zu den Themen Natur und Landschaft, Freiräume im Siedlungsgebiet und Naherholungseinrichtungen fest. Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept

2Das NLEK wird vom Gemeinderat beschlossen. Es ist behördenverbindlich. Es dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum zu.

3Liegen Grundstücke im Bereich von Vernetzungskorridoren, so sind die Grünflächen schwergewichtig dort zu realisieren. § 12

1Die Leitbilder (z.B. das Räumliche Entwicklungsleitbild RAUM BRUGG WINDISCH-RELB), die Stadtentwicklungsstrategie, die Inventare (z. B. über Naturobjekte, Schutzobjekte, Bauten unter kommunalem Schutz, Kulturobjekte usw.) und die Grundlagenpläne (z. B. landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum, sind jedoch zur Auslegung im Rahmen von Bauvorhaben beizuziehen. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Leitbilder, Inventare, Grundlagenpläne Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.