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Art. 36 · 2. Geschützte Objekte

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 35 · Original-PDF

der Landschaft,

Landschaftsschutz-

gebiete

1Die im Anhang V, im Zonenplan sowie im Schutzplan aufgeführten geschützten Objekte der Landschaft sind zusammen mit deren Umgebung zu erhalten und zu pflegen. Notwendiger Ersatz von Objekten der Landschaft richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

2Gefällte Hochstammbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Die Gehölze sind zu erhalten und zu ergänzen. Die Bestockung aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten ist zu fördern. Bei längeren Hecken sind einzelne unbestockte, grasige Lücken offenzuhalten. Eine Beweidung der Gehölze ist nicht zulässig. Bei direkt an die Landwirtschaftszone angrenzenden Hecken sind Schonstreifen von minimal 3.0 m Breite vorzusehen.

3Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete dienen dem Schutz hochempfindlicher, naturnaher Landschaft. Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die Erhaltung bedeutender Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt und das Bewahren des Landschaftsbildes. Es sind ausschliesslich standortgebundene, unauffällig gestaltete Kleinbauten nach Artikel 151 BR zugelassen, welche den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. 31

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.