← BZO Kirchberg (BE) · Inhaltsverzeichnis

Art. 2 · 2. Vorbehalt anderer Vorschriften

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 6 · Original-PDF

,

Ausnahmen

1Bei der Erstellung, der Änderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen ausser den im BR genannten Vorschriften auch die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. (Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse sind im Anhang II zusammengestellt.)

2Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und Pflanzvorschriften, insbesondere Artikel 667 bis 712 Zivilgesetzbuch (ZGB) und Artikel 79 bis 79 i Einführungsgesetz (EG) zum ZGB zu beachten. (Anhang III)

3Mit der Bepflanzung dürfen die Sichtbereiche bei Ausfahrten nicht eingeschränkt werden. Längs öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen von Artikel 80 und 83 Strassengesetz (SG) und Artikel 57 Strassenverordnung (SV) zu beachten.

1Siehe Art. 126c BauG 2

3. Ausnahmen

4Für die Erteilung von begründeten Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Artikel 26 ff und 81 ff BauG), der Bauverordnung (Artikel 55 und 100 ff BauV), des Strassengesetzes (Artikel 81 SG) und des Raumplanungsgesetzes (Artikel 23, 24 RPG) massgebend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.