Art. 17 · d) Näherbau, Grenzbau, Zusammenbau
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 3 · Original-PDF
11 Art. 18 5. Gebäudeabstände 12
6. Gestaltungsfreiheit
V Gebäudelänge Art. 19 1. Messweise der Gebeäudelänge
IV Geschosse, Fassadenhöhe Art. 20 1. Geschosszahl 13 Art. 21 2 Fassadenhöhe
a)im Allgemeinen
b)gestaffelte Gebäude am Hang Artikel 17
d)Näherbau,
Grenzanbau,
Zusammenbau
1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden. Der Gebäudeabstand kann dabei bis auf 2/3 reduziert werden. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 10 BR sowie die Regelung für Unterniveaubauten gemäss Artikel 165 BR. Die Gemeinde kann im Rahmen von Baubewilligungsverfahren den Grundbucheintrag von Näherbau- und Grenzbaurechten verlangen.
2Der Zusammenbau ist innerhalb der zugelassenen Gebäudelänge (Artikel 39 BR) bzw. der anrechenbaren Gebäudefläche für Kleinbauten (60 m2) gestattet. GA 12
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.