Art. 13 · 3. Abstandsvorschriften in und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 13 · Original-PDF
3. Abstandsvor-
schriften in und
gegenüber Zonen
für öffentliche
Nutzungen
1Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Artikel 77 BauG) sind die für die Zone des angrenzenden Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten.
2Bei der Überbauung von Zonen für öffentliche Nutzungen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand von halber Fassadenhöhe, mindestens aber 4.0 m einzuhalten. (Vgl. dazu auch Artikel 33 BR)
3Die Gebäudeabstände innerhalb der Zonen für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Überbauung. 9
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