Art. 11 · 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 12 · Original-PDF
1Vom öffentlichen Verkehrsraum sind, die folgenden Bauabstände einzuhalten:
a)gegenüber Kantonsstrassen min. 5.0 m
b)längs den übrigen öffentlichen Strassen min. 3.6 m ----------- Bauabstandslinie (5.0 m) ( ·········-····J -5.0m · • L_ _____ _ 11!"11i<htr P"'Pialz Falwbahn --- lii,-- -------=c.:""9=-. ____________ ___
2Der Strassenabstand wird bei ein- und zweigeschossigen Bauten vom Fahrbahnrand, bei 3- und mehrgeschossigen Bauten vom Trottoir- oder Radwegrand aus gemessen.
3Gegenüber Kantonsstrassen gelten die reglementarischen Grenzabstände (Artikel 14 - 17, Artikel 39 BR), wenn sie einen grösseren Grenzabstand als den Strassenabstand vorschreiben.
4Garagenvorplätze und Abstellplätze haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 5.0 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahnrand, bei Trottoir vom Trottoirrand.
Zum Strassenraum offene Autounterstände dürfen längs den übrigen öffentlichen Strassen bis 3.6 m an die Grenze gestellt werden.
5Innerhalb der Sichtlinien bei Ausfahrten dürfen keine Parkplätze, Pflanzen, Entsorgungseinrichtungen und dergleichen vorgesehen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.