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Art. 10 · 3. Baugestaltung

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 11 · Original-PDF

a)Offene

Bauweise

Gestaltungs-

Freiheit,

Beschattung

1Sofern in Überbauungsordnungen oder in den Kernzonen K3 und K5 (Artikel 29 BR) nicht anders geregelt, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenzund Gebäudeabstände (Artikel 11 bis 18 BR, Artikel 39 BR) und gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Artikel 11 BR) einzuhalten. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsfreiheit nach Artikel 75 Abs. 1 und 2 des BauG sowie Artikel 16 BR.

2Der Zusammenbau von Gebäuden ist gestattet. Brandmauern dürfen nur vorübergehend (bei Etappierung einer Überbauung) freigehalten werden. Liegen die Etappen mehr als ein Jahr auseinander, sind die Brandmauern farblich befriedigend zu gestalten oder zu begrünen.

3Die Beschattungstoleranzen nach Artikel 22 BauV sind jedenfalls einzuhalten. Beschattungen durch Bebauung nach Grundordnung sind zu dulden.

b)Gebäude-

stellung

Firstrichtung

4Neubauten sind bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen. An Hängen sind die Gebäude parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen.

5Innerhalb überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung und Firstrichtung zu den bestehenden Gebäuden einzupassen.

6Wo es architektonisch oder planerisch begründet ist, kann die Baukommission eine andere Stellung der Bauten gestatten oder anordnen. 7

III Bauabstände

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.