Art. 1 · 1. Geltungsbereich; Bedeutung, Grundrecht und Ergänzendes Recht
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 6 · Original-PDF
1. Geltungsbereich,
Bedeutung,
Grundrecht und
Ergänzendes Recht
Bedingte Einzonung
1Das Baureglement (BR) gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan und dem Schutzplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde.
2Es ist als ergänzendes Recht für Gebiete mit genehmigter Überbauungsordnung anwendbar.
3Beim Erlass von Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Artikel 73/88ff BauG) oder für besondere Bauten und Anlagen (Artikel 19 ff BauG) sind die in der baurechtlichen Grundordnung enthaltenen Grundsätze zu wahren.
4Die Zuweisung von Land zu einer Bauzone kann an die Bedingung geknüpft werden, dass das Land innert einer bestimmten Frist überbaut wird. Die Massnahme wird auf die im Zonenplan bezeichneten Parzellen angewendet. Es gilt eine Frist von 10 Jahren, innert der das Land zu überbauen ist. 1
Die Frist läuft ab der Rechtskraft der Überbauungsordnung, wenn eine solche für die Überbauung notwendig ist. Wird nach Art. 93 Abs. 1 BauG auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet, läuft die Frist ab dem Datum des Verzichts.
Das Verfahren für den Rückfall in die Landwirtschaftszone richtet sich nach Art. 126c Abs. 3 BauG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.