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Art. 86 · Sicherstellung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 34 · Original-PDF
1 Der Stadtrat kann für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung eine Sicherstellung verlangen. 2 Die Sicherstellung ist vor Baubeginn zu leisten.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.