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Art. 82 · Vollzug

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 33 · Original-PDF

1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Stadtrates und seiner Organe. 2 Der Stadtrat bestellt eine oder mehrere Kommissionen für die Planung, die Bauberatung (z. B. Bau- und Planungskommission) und den Naturschutz (z. B. Landschaftskommission). Bei Bedarf können weitere Kommissionen eingesetzt werden. 3 Der Stadtrat kann des Weiteren Fachleute beiziehen. 4 Der Stadtrat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarrechtliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Verwaltung delegieren. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 32

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.