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Art. 81 · Arealüberbauung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 33 · Original-PDF

1 Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. 2 Die Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung beim Stadtrat anzuzeigen. 3 Die Bauherrschaft hat bei der Projektierung qualifizierte Architekten und Landschaftsarchitekten beizuziehen.

4Bei Anwendung der Nachverdichtung gemäss § 6 BNO sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar. VII. Vollzug und Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.