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Art. 6 · Nachverdichtung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 7 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete bezwecken eine Nachverdichtung.

2Der Stadtrat kann in diesen Gebieten maximal drei Vollgeschosse, die geschlossene Bauweise und eine Ausnützungsziffer von 0.6 bewilligen. Voraussetzungen dafür sind, dass

a)angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und

b)ein unabhängiges Gutachten eine - gute Wohnqualität, eine - gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie eine - gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist sowie

c)der Anschluss an verfügbare Nahwärmeverbunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG geprüft wurde. 3 Bei drei Vollgeschossen ist ein zusätzliches Attikageschoss nicht zulässig.

4Massgebende Anforderungen zur Gestaltung der Freiräume sind dem entsprechenden Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) -Massnahmenblatt zu entnehmen. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 6

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.