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Art. 48 · Fonds zur Erhaltung der Altstadt und der besonderen Bauwerke
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 26 · Original-PDF
Die Stadt fördert die Erhaltung und Erneuerung der Altstadt sowie der schutzwürdigen Ortsbilder und der Bauten unter kommunalem Schutz. Sie kann dazu einen Fonds zur Finanzierung von Entschädigungen sowie zur Unterstützung von baulichen Massnahmen im Sinne der Schutzvorschriften betreiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.