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Art. 47 · Wiederherstellungspflicht
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 26 · Original-PDF
Wird ein Schutzobjekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt, zerstört oder verwahrlost, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.