Art. 27 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 16 · Original-PDF
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Die Bauweise wird im Einzelfall vom Stadtrat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage von Gestaltungsplänen können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 3 Der Stadtrat kann Land zur Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen an Private im Baurecht abtreten. 4 Die Zone OeBA-A ist für Anlagen reserviert, die der Öffentlichkeit dienen. Bauten sind nur soweit zugelassen, als sie zum Unterhalt und Betrieb der Anlagen notwendig sind. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ist gewährleistet. 5 Die Zone Mitte OeBA-Mitte dient der Erstellung und dem Betrieb eines Busterminals mit den dazugehörigen Infrastrukturen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.