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Art. 22 · Quartiererhaltungszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 14 · Original-PDF

1 Die Quartiererhaltungszone ist der Grundnutzungszone überlagert und dient dem Erhalt und der massvollen Weiterentwicklung von in sich geschlossenen Ortsteilen von hoher Siedlungsqualität. 2 Zur Wahrung der gebietstypischen Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dachform, Gebäudegrundfläche oder Freiräume und im Interesse eines besseren Erscheinungsbildes sowie einer massvollen Weiterentwicklung kann der Stadtrat Abweichungen von den jeweiligen Baumassen gemäss §

13BNO bewilligen oder anordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.